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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
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§ 1 - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zweck, Umfang
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
Zitierungen von § 1 DlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DlStatG Verordnungsermächtigung
... des Bundesrates 1. die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern, 2. die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/139/a1880.htm