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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
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§ 2 - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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§ 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
- 2.
- Abschnitt J - Information und Kommunikation
- 3.
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen
- 4.
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
- 5.
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
- 6.
- Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.
(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 2 DlStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DlStatG Zweck, Umfang
... Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen ...
§ 7 DlStatG Verordnungsermächtigung
... 2. die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen, 3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 5 StatRVereuAnpG Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die ...
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