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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
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§ 4 - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 4 DlStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 DlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DlStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 5 StatRVereuAnpG Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
... e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst." 3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Name, Rufnummern und Adressen für ...
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