Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 DlStatG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 DlStatG und Änderungshistorie des DlStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 DlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 DlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig.

(Text alte Fassung)

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

(Text neue Fassung)

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2021)