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§ 2 - COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV)

V. v. 30.04.2020 BAnz AT 04.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 9d G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 05.05.2020; FNA: 2126-13-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer



(1) Nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Leistungserbringer erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen, sofern die Zulassung des Leistungserbringers zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 besteht.

(2) 1Die Ausgleichszahlung wird als Einmalzahlung gewährt. 2Sie beträgt:

1.
für einen Leistungserbringer, der bis zum 30. September 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung,

2.
für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens 4.500 Euro,

3.
für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen worden ist, 4.500 Euro,

4.
für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen worden ist, 3.000 Euro und

5.
für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen worden ist, 1.500 Euro.

3Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht.

(3) 1Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu stellen. 2Der Antrag kann nur in dem Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt werden. 3Die Krankenkassen haben die Arbeitsgemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere haben sie die Ausgleichszahlungen an die Leistungserbringer anzuweisen. 4Das Nähere zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 15. Mai 2020.

(4) 1Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde zu legen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fasst die für die Berechnung der Ausgleichszahlung erforderlichen Daten leistungserbringerbezogen zusammen und übermittelt diese Daten bis zum 19. Mai 2020 an die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft. 3Hierfür hat er die leistungserbringerbezogenen Daten nicht pseudonymisiert zu verwenden. 4Die leistungserbringerbezogenen Daten darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nur übermitteln, soweit dies für die Berechnung der Ausgleichszahlung und für die Zuordnung zu der zuständigen Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist. 5Die zuständige Arbeitsgemeinschaft darf von den ihr nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 übermittelten Daten nur die Daten verarbeiten, die sich auf Leistungserbringer beziehen, die bei ihr einen Antrag gestellt haben. 6Die Übermittlung von arzt- oder versichertenbezogenen Daten durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist untersagt. 7Das Nähere zur Datenübermittlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Arbeitsgemeinschaften und dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 11. Mai 2020 die voraussichtliche Summe der Ausgleichszahlungen für das jeweilige Bundesland auf Grundlage der Daten nach Absatz 4 Satz 1.

(6) 1Jede Arbeitsgemeinschaft übermittelt wöchentlich die Summe der an die Leistungserbringer anzuweisenden Ausgleichszahlungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag nach Satz 1 unverzüglich an eine von der Arbeitsgemeinschaft benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Leistungserbringer aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 3Auf Antrag einer Arbeitsgemeinschaft zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 30 Prozent der voraussichtlichen Summe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 an eine von der Arbeitsgemeinschaft benannte Krankenkasse. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Beträge und der Zahlungen einschließlich der Abschlagszahlungen.

(7) 1Zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Epidemie, insbesondere für persönliche Schutzausrüstung der Leistungserbringer, können die Leistungserbringer nach Absatz 1 für jede Heilmittelverordnung, die sie in dem Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis einschließlich 31. März 2021 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer festzulegen.

(8) Die Arbeitsgemeinschaften übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. August 2020 eine anonymisierte Aufstellung der an die Leistungserbringer angewiesenen Ausgleichszahlungen.





 

Frühere Fassungen von § 2 COVID-19-VSt-SchutzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (07.01.2021)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
vom 06.01.2021 BAnz AT 07.01.2021 V1
aktuell vorher 01.10.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
vom 29.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V2
aktuellvor 01.10.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 COVID-19-VSt-SchutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 COVID-19-VSt-SchutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVID-19-VSt-SchutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
V. v. 29.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V2
Artikel 1 COVID-19-VSt-SchutzVÄndV
...  § 2 Absatz 7 Satz 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1) wird die Angabe „30. September 2020" durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
V. v. 06.01.2021 BAnz AT 07.01.2021 V1
Artikel 1 2. COVID-19-VSt-SchutzVÄndV Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
...  § 2 Absatz 7 Satz 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. ...