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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben
§ 3 - COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV)
V. v. 30.04.2020 BAnz AT 04.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 9d G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 05.05.2020; FNA: 2126-13-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 05.05.2020; FNA: 2126-13-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 111d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Ausfälle der Einnahmen erhalten, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der COVID-19-Epidemie geplant war, sind auch solche Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
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