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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin (Met/GlockAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 10.
- manuelles Spanen,
- 11.
- maschinelles Spanen,
- 12.
- Trennen und Umformen,
- 13.
- Fügen,
- 14.
- Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
- 15.
- Vorbereiten von Modellen zum Einbetten,
- 16.
- Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen,
- 17.
- Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen,
- 18.
- Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken,
- 19.
- Aufbereiten und Prüfen von Formmassen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
- 2.
- Gestalten von Zinngegenständen,
- 3.
- Anfertigen von Gießformen,
- 4.
- spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken,
- 5.
- Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen,
- 6.
- Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,
- 7.
- Montieren von Zinngegenständen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren,
- 2.
- Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren,
- 3.
- Herstellen von Wachsmodellen,
- 4.
- Einformen von Modellen im Blockverfahren,
- 5.
- Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren,
- 6.
- Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Metallgußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Einformen von Modellen im Sandgußverfahren,
- 2.
- Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren,
- 3.
- Herstellen von Feingußmodellen,
- 4.
- Einformen und Gießen von Feingußmodellen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Met/GlockAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Met/GlockAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 Met/GlockAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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