Eingangsformel - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (23. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 867 (Nr. 21); Geltung ab 07.05.2020
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 33 Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,

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des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,

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des § 39 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, und

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des § 47 Absatz 4 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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