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Zweite Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (2. FSPersAVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Dem § 43 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 577 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. Bei Fortdauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Mai 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Andreas Scheuer
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