Änderung Artikel 10 MPEUAnpG vom 26.05.2021

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Artikel 10 MPEUAnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung
Artikel 10 MPEUAnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 10 Weitere Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


(Text neue Fassung)

Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In § 2 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter 'im Sinne des § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2020 geltenden Fassung' durch die Wörter 'im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11)' ersetzt.



 



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