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Artikel 3a - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Geltung ab 23.05.2020, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 3a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2020 KHEntgG § 4, § 6a, § 15

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 von der Erhebung des Abschlags ausgenommen werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden,".

2.
Dem § 6a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert für das Jahr 2020 niedriger als der nach § 15 Absatz 2a Satz 1 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltende Pflegeentgeltwert in Höhe von 185 Euro, ist für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Pflegeentgeltwert in Höhe von 185 Euro bei der Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a zugrunde zu legen; die für das Jahr 2020 in § 15 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 getroffenen Regelungen gelten entsprechend."

3.
§ 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wie folgt zu multiplizieren:

1.
bis zum 31. März 2020 mit 146,55 Euro,

2.
vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit 185 Euro und

3.
ab dem 1. Januar 2021 mit 146,55 Euro."

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „vorläufigen Pflegeentgeltwerts" durch die Wörter „Pflegeentgeltwerts nach Satz 1" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten verbleiben die Mittel aus dem Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es sind für das Jahr 2020 keine Ausgleichszahlungen zu leisten; § 6a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 finden für das Jahr 2020 keine Anwendung, für die Jahre ab 2021 gilt Absatz 3 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 3a Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a 2. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 4 PDSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3e wird wie folgt ...