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Artikel 17 - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Geltung ab 23.05.2020, abweichend siehe Artikel 18
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Geltung ab 23.05.2020, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 17 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
§ 27 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Abschluss von Ausbildungen". - 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor dem 31. August 2026 begonnen haben, die Ausbildung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, wenn die betreffenden Personen diese Ausbildung
- 1.
- verzahnt mit einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ableisten, der von den Ländern auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet worden war, und
- 2.
- diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden muss, um die regionale psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
- 3.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absatz 2" die Wörter „oder Absatz 2a" eingefügt.
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