§ 7 PlanSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 7 PlanSiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft. |