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Änderung § 4 PlanSiG vom 25.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 PlanSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2021 geltenden Fassung
§ 4 PlanSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erklärungen zur Niederschrift


(Text alte Fassung)

(1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde.

(Text neue Fassung)

(1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde.

(2) 1 In Fällen des Absatzes 1 hat die zuständige Behörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. 2 In den Bekanntmachungen, in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)