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Änderung § 7 PlanSiG vom 25.03.2021
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§ 7 PlanSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2021 geltenden Fassung | § 7 PlanSiG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft. |
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