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Änderung § 4 PlanSiG vom 14.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PlanSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 PlanSiGÄndG am 14. Dezember 2022 und Änderungshistorie des PlanSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 PlanSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2022 geltenden Fassung | § 4 PlanSiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erklärungen zur Niederschrift | |
(Text alte Fassung) (1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. | (Text neue Fassung) (1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. |
(2) 1 In Fällen des Absatzes 1 hat die zuständige Behörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. 2 In den Bekanntmachungen, in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen. |
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