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Änderung § 4 PlanSiG vom 01.01.2025

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§ 4 PlanSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 PlanSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch § 7 Abs. 2 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Erklärungen zur Niederschrift


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde.

(2) 1 In Fällen des Absatzes 1 hat die zuständige Behörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. 2 In den Bekanntmachungen, in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)