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Synopse aller Änderungen des PlanSiG am 09.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2023 durch Artikel 3 des 5. VwVfÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PlanSiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PlanSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2023 geltenden Fassung | PlanSiG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13942/v304787-2023-12-09.htm