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Artikel 9 - Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 9 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird folgender § 41b eingefügt:
- „§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BeWeAusbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeWeAusbFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 19 BeWeAusbFG Inkrafttreten (vom 10.12.2020)
... Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5, 7, 9 , 11 und 13 treten mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 31a ...
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