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Artikel 13 - Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 13 Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". - 2.
- Folgender § 50 wird angefügt:
„§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BeWeAusbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeWeAusbFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 BeWeAusbFG Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
... SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 19 BeWeAusbFG Inkrafttreten (vom 10.12.2020)
... Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5, 7, 9, 11 und 13 treten mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit ...
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