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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (2. BPersVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 BeamtVG § 33, mWv. 1. Januar 2020 § 107e (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107d folgende Angabe eingefügt:

§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,

2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,

4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,

5.
die notwendige Pflege (§ 34),

6.
die notwendige Haushaltshilfe und

7.
die notwendigen Fahrten."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

3.
Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:

§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. BPersVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BPersVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 9 2. BPersVGuaÄndG Inkrafttreten (vom 25.03.2021)
...  Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit ... Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 6 ...