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Artikel 9 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (2. BPersVGuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 9
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Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(5) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Mai 2020.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 18. März 2021 BGBl. I S. 353 m.W.v. 25. März 2021
Frühere Fassungen von Artikel 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.03.2021 BGBl. I S. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BPersVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BPersVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 3 PlanSiGVG Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... Artikel 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) wird wie folgt gefasst: „(5) Artikel 2 tritt ...
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