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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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