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§ 2 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)
V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,
- 5.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen und dabei Risiken ermitteln und beurteilen,
- 6.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Skizzen, Pläne, Planvorgaben, Zeichnungen und Muster erstellen, korrigieren und bewerten,
- b)
- zu belegende Flächen aufmessen und einteilen,
- c)
- Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, Nutzungsanforderungen, Denkmalschutz, Konstruktionsarten, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, raumklimatischen, bauphysikalischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
- d)
- raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheit, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile prüfen, analysieren und bewerten,
- e)
- Materialien prüfen, beurteilen, auswählen und vorbereiten,
- f)
- Altbeläge und Unterkonstruktionen entfernen und entsorgen,
- g)
- gesundheitsschädliche Materialien in Altbelägen, Altklebstoffen und Unterkonstruktionen erkennen und Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung veranlassen,
- h)
- Untergründe erkennen, prüfen und bewerten sowie weitere Vorgehensweise daraus ableiten,
- i)
- Untergründe vorbereiten und bearbeiten,
- j)
- Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge verlegen,
- k)
- Oberflächen vorbereiten, insbesondere diese schleifen und strukturieren,
- l)
- Oberflächen behandeln, insbesondere färben, versiegeln und imprägnieren,
- m)
- Zusammenarbeit mit anderen Handwerken und Gewerben koordinieren und
- n)
- Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,
- 7.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,
- b)
- das Raumklima und die Lichtverhältnisse,
- c)
- die Bauphysik,
- d)
- die Bau- und Einrichtungsstile,
- e)
- die Farb- und Formlehre, insbesondere Gestaltungsprinzipien bei der Festlegung der Verlegerichtung und -muster, bei Materialkombinationen und bei Einlegearbeiten,
- f)
- die Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,
- g)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, Verordnungen und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Hinweispflichten, auch im Hinblick auf den Umgang mit Gefahrstoffen,
- h)
- der allgemein anerkannten Regeln des Fachs und der Technik,
- i)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
- j)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
- erstellte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen und
- 12.
- Kunden im Hinblick auf Raumklima, Nutzung, Reinigung und Pflege beraten.
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