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§ 2 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)

V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes,

h)
der Datenverarbeitung,

i)
des Umweltschutzes,

j)
der Ressourceneffizienz und

k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,

5.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen und dabei Risiken ermitteln und beurteilen,

6.
Leistungen erbringen, insbesondere

a)
Skizzen, Pläne, Planvorgaben, Zeichnungen und Muster erstellen, korrigieren und bewerten,

b)
zu belegende Flächen aufmessen und einteilen,

c)
Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, Nutzungsanforderungen, Denkmalschutz, Konstruktionsarten, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, raumklimatischen, bauphysikalischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,

d)
raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheit, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile prüfen, analysieren und bewerten,

e)
Materialien prüfen, beurteilen, auswählen und vorbereiten,

f)
Altbeläge und Unterkonstruktionen entfernen und entsorgen,

g)
gesundheitsschädliche Materialien in Altbelägen, Altklebstoffen und Unterkonstruktionen erkennen und Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung veranlassen,

h)
Untergründe erkennen, prüfen und bewerten sowie weitere Vorgehensweise daraus ableiten,

i)
Untergründe vorbereiten und bearbeiten,

j)
Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge verlegen,

k)
Oberflächen vorbereiten, insbesondere diese schleifen und strukturieren,

l)
Oberflächen behandeln, insbesondere färben, versiegeln und imprägnieren,

m)
Zusammenarbeit mit anderen Handwerken und Gewerben koordinieren und

n)
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,

7.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,

b)
das Raumklima und die Lichtverhältnisse,

c)
die Bauphysik,

d)
die Bau- und Einrichtungsstile,

e)
die Farb- und Formlehre, insbesondere Gestaltungsprinzipien bei der Festlegung der Verlegerichtung und -muster, bei Materialkombinationen und bei Einlegearbeiten,

f)
die Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,

g)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, Verordnungen und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Hinweispflichten, auch im Hinblick auf den Umgang mit Gefahrstoffen,

h)
der allgemein anerkannten Regeln des Fachs und der Technik,

i)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie

j)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

8.
Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

11.
erstellte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen und

12.
Kunden im Hinblick auf Raumklima, Nutzung, Reinigung und Pflege beraten.