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§ 4 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)

V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept zur Gestaltung eines Parkettbodens oder Holzpflasterbodens unter Berücksichtigung der Raumsituation, der Nutzungsanforderungen, bauphysikalischer Gesichtspunkte sowie der Kundenwünsche zu erstellen. 2Im Rahmen der Planungsarbeiten sind eine Analyse und Dokumentation der baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, Entwurfszeichnungen anzufertigen, die Materialauswahl unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Gestaltung zu begründen und der Auftrag zu kalkulieren. 3Auf dieser Grundlage sind Massivholz-Parkettstäbe oder Mehrschichtparkettelemente auf einer Fläche von mindestens 1,8 Quadratmetern zu verlegen. 4Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche Holzarten oder Farben zu verwenden und sich berührende Einlegearbeiten sowie ein Fries zu verlegen und die Oberfläche zu behandeln. 5Die Arbeiten sind zu dokumentieren und es ist eine Nachkalkulation anzufertigen.

(3) 1Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.

(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sechs Arbeitstage zur Verfügung, davon drei Arbeitstage für die Durchführungsarbeiten.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen bestehend aus dem Konzept zur Gestaltung eines Parkettbodens oder Holzpflasterbodens, der Analyse der baulichen Gegebenheiten, den Entwurfszeichnungen, der Begründung der Materialauswahl und der Kalkulation, mit 40 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen bestehend aus Dokumentation und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.



 

Zitierungen von § 4 ParkettlMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ParkettlMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParkettlMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ParkettlMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...