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§ 6 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)
V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Prüfling hat einen Bodenbelag einschließlich Untergrundkonstruktion auf unebenem Untergrund unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gesichtspunkte zu erstellen. 3Dabei sind die zu verwendenden Materialien von dem Prüfling auszuwählen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
Zitierungen von § 6 ParkettlMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ParkettlMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ParkettlMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ParkettlMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
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