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§ 10 - Parkettlegermeisterverordnung (ParkettlMstrV)

V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-203 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente und gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten planen,

b)
mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerben, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

c)
baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berücksichtigung von Störungen im Ablauf, durchführen,

d)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten leistungsbezogen auswerten und erläutern,

e)
Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und baustellenbezogene Hinweise erarbeiten, bewerten und korrigieren,

f)
Vorgehensweise bei der Bestellung und Überprüfung von Materialien beschreiben,

g)
Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten, der Beschaffung von Genehmigungen und Zufahrtsberechtigungen erläutern und begründen sowie

h)
Vorgehensweise bei der Übertragung der Planungen nach Buchstabe g auf die Baustelle, insbesondere beim Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen, beschreiben,

2.
Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,

c)
Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen, insbesondere bei

aa)
dem Entfernen und Entsorgen von Altbelägen sowie dem Erkennen von gesundheitsschädlichen Materialien bei vorhandenen Altbelägen und dem Veranlassen von Maßnahmen zu deren Beseitigung,

bb)
dem Zurichten von Materialien,

cc)
dem Verlegen von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen,

dd)
dem Erstellen von Einlegearbeiten und Friesen,

ee)
der Vorbereitung von Oberflächen, insbesondere durch Schleifen und Strukturieren,

ff)
der Behandlung von Oberflächen, insbesondere durch Färben, Versiegeln und Imprägnieren, sowie

gg)
der Instandsetzung von beschädigten Böden,

d)
Verfahren zum Erkennen von Fehlern und Mängeln in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung und Vermeidung ableiten sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstellten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,

d)
Leistungen abrechnen,

e)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

f)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

g)
Serviceleistungen anbieten, erläutern und bewerten.



 

Zitierungen von § 10 ParkettlMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ParkettlMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParkettlMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ParkettlMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" ...
§ 12 ParkettlMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...