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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung (1. DIVIRegVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9:00 Uhr" durch die Angabe „12:00 Uhr" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- ccc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 2 wird das Wort „invasiv" vorangestellt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „dem Krankenhaus" durch die Wörter „der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort „eine" die Wörter „nach Krankenhäusern differenzierte" eingefügt und die Wörter „die Angaben, die von den Krankenhäusern an das DIVI IntensivRegister übermittelt wurden" durch die Wörter „die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. DIVIRegVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. DIVIRegVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 10 EpLaFoG Folgeänderungen
... § 4 der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V2 ) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das ...
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