Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 (AbgAnpAusG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161 (Nr. 26)
Geltung ab 06.06.2020; FNA: 1101-12 Bundestag
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§ 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
§ 3 Aussetzung für die Altersentschädigung

§ 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages



(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.

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§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments



(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.

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§ 3 Aussetzung für die Altersentschädigung



(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.



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