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Änderungsalarm
Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 (AbgAnpAusG
k.a.Abk.
)
Artikel 1 G. v. 27.05.2020
BGBl. I S. 1161
(
Nr. 26
)
Geltung ab 06.06.2020; FNA: 1101-12
Bundestag
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
§ 3 Aussetzung für die Altersentschädigung
§ 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes
wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2)
§ 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes
bleiben darüber hinaus unberührt.
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§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß
§ 9 des Europaabgeordnetengesetzes
wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
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§ 3 Aussetzung für die Altersentschädigung
(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach
§ 35a Absatz 2 Satz 4
und
§ 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
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