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§ 2 - Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung (MetblMstrV)
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, anwendungsbezogen musikalische und ergonomische Anforderungen ableiten sowie optische Wünsche berücksichtigen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Instrumente im Hinblick auf technischen und optischen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang prüfen sowie deren Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung erläutern sowie die getroffene Auswahl begründen,
- 5.
- Instrumente geometrisch und akustisch vermessen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
- 6.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 7.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen und Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen,
- b)
- geometrische Abwicklung und Mensurverlauf berechnen, Intonation bestimmen und verbessern,
- c)
- Prototypen entwickeln, bauen und testen,
- d)
- Spezialwerkzeuge, Biegevorrichtungen und Schablonen herstellen,
- e)
- Bauteile für Metallblasinstrumente planen, fertigen und verbinden,
- f)
- Instrumente zerlegen, entlacken, reinigen,
- g)
- Mechaniken instand setzen, Korpusse ausbeulen,
- h)
- Oberflächen bearbeiten und
- i)
- Instrumente anspielen und ausstimmen,
- 8.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Eigenschaften und Zustand von Materialien in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen,
- b)
- die akustischen und musikalischen Grundlagen,
- c)
- Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Metallblasinstrumenten, insbesondere auch von historischen Instrumenten,
- d)
- Verfahren zur Überprüfung von Instrumenten,
- e)
- Verfahren zur Verformung, Verbindung und Oberflächenveredelung von Metallen,
- f)
- Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung,
- g)
- die Handhabung, die Lagerung und die Verarbeitung von Gefahrgütern,
- h)
- Verfahren zur Ausstimmung von Instrumenten,
- i)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- j)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- k)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Vorrichtungen, Maschinen und Werkzeuge und
- l)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
- Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13958/a244941.htm