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§ 4 - Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung (MetblMstrV)
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Metallblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. 2Der Prüfling hat ein Instrument aus den folgenden Instrumenten auszuwählen:
- 1.
- B-Tuba, C-Tuba, Helikon oder Sousaphon,
- 2.
- Es- oder F-Tuba,
- 3.
- Bariton-, Tenorhorn oder Wagnertuba,
- 4.
- Doppelhorn,
- 5.
- Euphonium,
- 6.
- Cimbasso oder
- 7.
- F-Kontrabassposaune.
- 1.
- Mundrohr, außer bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7,
- 2.
- alle Zugsätze und den Stimmzugbogen,
- 3.
- mindestens acht Stützen, darunter Mundrohr- und Schallstückstütze,
- 4.
- mindestens vier weitere Biegeteile, darunter
- a)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 und 2 die zwei Schleifen für das vierte Ventil,
- b)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 3 den Anstoß aus einem Stück,
- c)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 zwei dritte Zugschleifen sowie das Schallstück,
- d)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 5 den ersten und zweiten Anstoß oder
- e)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 6 und 7 alle Knie- und Ventilbögen ohne Halbtonbogen,
- 5.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7 die Zugglocken, die lange Wasserklappenmechanik bis zum Quersteg, der Posaunenzug aus ungerichtetem und unbeschichtetem Zugrohr,
- 6.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 5 und 6 eine handgeschmiedete Wasserklappe,
- 7.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 handgeschmiedete Mundrohr- und die Schallstückstütze oder
- 8.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 optional statt der Bauteile nach Satz 5 Nummer 1 bis 7 die Doppelhornmaschine.
(3) 1Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 10 Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens, der Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
Zitierungen von § 4 MetblMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetblMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetblMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MetblMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...
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