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§ 6 - Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung (MetblMstrV)
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines Bauteils oder mehrerer Bauteile gemäß Fertigungszeichnung oder Schablone für ein Metallblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war und
- 2.
- Fehler, Mängel und Störungen der Zylindermaschine eines Metallblasinstruments analysieren sowie Zylindermaschine instand setzen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.
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Zitierungen von § 6 MetblMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MetblMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetblMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MetblMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
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