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§ 6 - Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung (MetblMstrV)

V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7110-3-204 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Bauteils oder mehrerer Bauteile gemäß Fertigungszeichnung oder Schablone für ein Metallblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war und

2.
Fehler, Mängel und Störungen der Zylindermaschine eines Metallblasinstruments analysieren sowie Zylindermaschine instand setzen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.

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Zitierungen von § 6 MetblMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MetblMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetblMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MetblMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...