Die
Erhaltungsmischungsverordnung vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 01.
- In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mahdgut" die Wörter „, sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt.
- 1.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „2020" wird durch die Angabe „2024" ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern „Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten" werden die Wörter „, vorzugsweise desselben Produktionsraumes," eingefügt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Ursprungsgebiete,".
- bb)
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595