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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung (ErhMischVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Anbaumaterialverordnung*


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2020 AGOZV § 14, § 22

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort „Ausstellungsdatum" durch die Wörter „Jahr der Ausstellung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Bei Verwendung einer Kennfarbe zur" durch das Wort „Zur" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „und deutlich sichtbar angebracht" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben."

2.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett

1.
schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und

2.
die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird."

---

*
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErhMischVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...