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Änderung § 5 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.08.2020
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Umfang der Testungen | |
(Text alte Fassung) (1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (1) Testungen nach § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. |
(2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden. | |
(3) 1 Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 4 sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2 Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden. | (3) 1 Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2 Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden. |
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