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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (10. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m" durch die Angabe „§ 1.11 Nummer 2 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 4" durch die Angabe „§ 1.10 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt:
- „7.
- nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder entgegen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 8.
- ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
- 8a.
- ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,".
- b)
- In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,
- 2a.
- die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
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Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... Buchstabe m" durch die Angabe „§ 1.11 Nummer 2 Satz 1" ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 4 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 6 10. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 ...
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