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Artikel 4 - Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (10. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Moselkommission nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel."
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- „16.
- entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,".
- b)
- Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f)
- die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder".
Zitierungen von Artikel 4 Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 10. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 1.10 Nr. 4" durch die Angabe „§ 1.10 Satz 2" ersetzt. 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die ...
Artikel 4 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 6 10. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Juli 2020 in Kraft. (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1 ... (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...
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