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Artikel 2 - 26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 (26. KOVAnpV)
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „177" durch die Angabe „183" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „22" durch die Angabe „23" und wird die Angabe „146" durch die Angabe „151" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,240" durch die Angabe „2,317" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 156 Euro, |
von 40 | in Höhe von 212 Euro, |
von 50 | in Höhe von 283 Euro, |
von 60 | in Höhe von 360 Euro, |
von 70 | in Höhe von 499 Euro, |
von 80 | in Höhe von 603 Euro, |
von 90 | in Höhe von 724 Euro, |
von 100 | in Höhe von 811 Euro. |
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 32 Euro, |
von 70 und 80 | um 39 Euro, |
von mindestens 90 | um 48 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 94 Euro, |
Stufe II | 193 Euro, |
Stufe III | 288 Euro, |
Stufe IV | 385 Euro, |
Stufe V | 479 Euro, |
Stufe VI | 578 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 499 Euro, |
von 70 oder 80 | 603 Euro, |
von 90 | 724 Euro, |
von 100 | 811 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „33.463" durch die Angabe „34.561" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „88" durch die Angabe „91" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „331" durch die Angabe „342" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „565, 804, 1.032, 1.340 oder 1.649" durch die Angabe „584, 832, 1.068, 1.386 oder 1.706" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.893" durch die Angabe „1.958" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „949" durch die Angabe „982" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „949" durch die Angabe „982" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „472" durch die Angabe „488" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „520" durch die Angabe „538" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „206" durch die Angabe „213" und wird die Angabe „361" durch die Angabe „373" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „233" durch die Angabe „241" und wird die Angabe „325" durch die Angabe „336" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „638" durch die Angabe „660" und wird die Angabe „445" durch die Angabe „460" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „117" durch die Angabe „121" und wird die Angabe „88" durch die Angabe „91" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „362" durch die Angabe „374" und wird die Angabe „263" durch die Angabe „272" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.893" durch die Angabe „1.958" und wird die Angabe „949" durch die Angabe „982" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 26. KOVAnpV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 26. KOVAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
26. KOVAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 26. KOVAnpV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2020 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 4 GrundRentG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1222 ) geändert worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt: ...
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