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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
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§ 2 - 52. Anrechnungsverordnung (52. AnrV)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1224 (Nr. 27); aufgehoben durch § 6 V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1014
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 830-2-9-52 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 830-2-9-52 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
Zitierungen von § 2 52. AnrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 52. AnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
52. AnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 52. AnrV
... Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2020 an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13971/a245045.htm