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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
§ 3 - 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung (2. Schengen-COVID-19-V)
V. v. 17.06.2020 BAnz AT 18.06.2020 V1
Geltung ab 19.06.2020 bis 30.09.2020; FNA: 26-12-10 Ausländerrecht
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Geltung ab 19.06.2020 bis 30.09.2020; FNA: 26-12-10 Ausländerrecht
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§ 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise
1Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen Schengen-Staat der Aufenthalt erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen die Einreise erlaubt ist. 2Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch geeignete Dokumente belegt werden.
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