Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (MaKVG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird das Wort „Mäklervertrag" durch das Wort „Maklervertrag" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser".

2.
In § 385 wird das Wort „Handelsmäkler" durch das Wort „Handelsmakler" ersetzt.

3.
In der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird das Wort „Mäklervertrag" durch das Wort „Maklervertrag" ersetzt.

4.
§ 652 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" und das Wort „Mäklers" durch das Wort „Maklers" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

5.
§ 653 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" und das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

6.
In § 654 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" und das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

7.
§ 655 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohns" durch das Wort „Maklerlohns" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn" durch das Wort „Maklerlohn" ersetzt.

8.
In § 656 Absatz 2 wird das Wort „Mäkler" durch das Wort „Makler" ersetzt.

9.
Dem Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird folgender Untertitel 4 angefügt:

„Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

10.
In § 1221 wird das Wort „Handelsmäkler" durch das Wort „Handelsmakler" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2020 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) geändert worden ist, wird folgender § 53 angefügt:

 
„§ 53 Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht