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Anlage 1 - Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes (FrHfErrG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1989 BGBl. I S. 1541; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 518
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 613-1-13 Zölle
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Geltung ab 01.08.1989; FNA: 613-1-13 Zölle
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Karte siehe BGBl. I 1989 S. 1543)
Zitierungen von Anlage 1 Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FrHfErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrHfErrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FrHfErrG Neue Freihäfen
... Die umschlossene Freihafenfläche beträgt etwa 90.000 m². Sie ist in der Anlage 1 durch eine rote Linie eingegrenzt. (3) In Duisburg beginnt die Zollgrenze um den ... der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1997 die in den Anlagen 1 bis 4 schraffierten Gebiete oder Teile davon in die Freihäfen ...
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