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Artikel 2 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 SGB I § 47

§ 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers" durch die Wörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto" und werden die Wörter „kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden" durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt" ersetzt.

2.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
...  (4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 2 , Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und Artikel 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des ...