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Artikel 25 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 25 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 BVV § 7, § 8, mWv. 1. Januar 2021 § 8, § 9a (neu), mWv. 1. Januar 2022 § 8, § 9, mWv. 1. Januar 2023 § 9, § 14
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „festgestellten" durch das Wort „beanstandeten" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen;". - bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
- „18a.
- bei einem Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung eine Erklärung, in welcher der Beschäftigte bestätigt, dass der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in seinem Interesse liegt,".
- dd)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prüfung von schriftlichen Unterlagen erfolgen."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunterlagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Abrechnung des Arbeitgebers entnommen werden können, sind dem Arbeitgeber von den zuständigen Stellen oder dem Beschäftigten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien lassen."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen; für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Mitgliedsnummern:
- 1.
- dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,
- 2.
- dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
- 2a.
- dem in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Arbeitsstunden in der angewendeten Gefahrtarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresarbeitsverdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- 3.
- dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
- 4.
- dem Beitragsgruppenschlüssel,
- 5.
- den Sozialversicherungstagen,
- 6.
- dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe getrennt,
- 6a.
- der Summe der in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle und Anzahl der Versicherten getrennt,
- 7.
- dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen,
- 8.
- den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen,
- 9.
- den Umlagesätzen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und dem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt,
- 10.
- den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „Mitgliedsnummern" durch die Wörter „Unternehmernummern nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten."
- 4.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Gemeinsame Grundsätze
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat." - 5.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
- „21a.
- den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,".
- b)
- In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird angefügt:
- „23.
- über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
Zitierungen von Artikel 25 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. SGBIVuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... 29, Artikel 8 Nummer 9 und Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Nummer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26 Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (6a) ... (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11 Buchstabe e, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c , Artikel 26 Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1 ... 1 Buchstabe g und Buchstabe h, Nummer 18 bis Nummer 19a und Nummer 22, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 22 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 12a RentÜGEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 125" durch die Angabe „§ ...
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