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§ 3 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG k.a.Abk.)
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1285 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
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Zitierungen von § 3 Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonvBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonvBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KonvBG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet. (2) Die ...
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