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§ 4 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG k.a.Abk.)
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1285 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
§ 4 Einrichtung eines Beratungsangebots
(1) 1Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. 2Die Beratung richtet sich an
- 1.
- alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie
- 2.
- alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.
(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13982/a245156.htm