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Teil 5 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)


Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.


§ 26 Übergangsregelung



1Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach § 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen. 2§ 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2020 anzuwenden.

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