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Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union (ESiVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 1.21 und 1.22 werden durch folgende Nummer 1.21 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„1.21 | Anerkennung und Überwachung einer Zertifi- zierungsstelle | § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3 AEG | nach Zeitaufwand". |
- b)
- Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
6.1 | Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen | § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro |
6.2 | Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits- bescheinigung | § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 8 der Durch- führungsverordnung (EU) 2018/763 | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro |
6.3 | Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits- genehmigung | § 14 und § 16 Abs. 3 ESiV | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro". |
- c)
- Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
7.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI | § 5 i. V. m. § 5a Abs. 7 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.2 | Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen | § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Durch- führungsverordnung (EU) 2018/545 | nach Zeitaufwand |
7.3 | Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug- typgenehmigung | § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46 Abs. 2 der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2018/545 | nach Zeitaufwand |
7.4 | Überwachung von Fahrzeugen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver- dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 EIGV i. V. m. Art. 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 | nach Zeitaufwand |
7.5 | Genehmigung von Probefahrten | § 15 Abs. 6 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.6 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Inge- nieurbau | § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.7 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Ober- bau | § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.8 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Hoch- bau | § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.9 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elek- trotechnischen Anlagen | § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.10 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- standteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst | § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.11 | Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall | § 18 Abs. 5 Satz 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.12 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Ingenieurbau | § 20 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.13 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Oberbau | § 20 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.14 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Hochbau | § 20 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.15 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Bereich der Signal-, Telekommuni- kations- und elektrotechnischen Anlagen | § 20 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.16 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung der Genehmigung der Inbetrieb- nahme eines aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst | § 20 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.17 | Zulassung von Bauprodukten und Bauarten | § 26 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.18 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen | § 27 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.19 | Überwachung der Konformität und Ge- brauchstauglichkeit von Interoperabilitäts- komponenten auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.20 | Überwachung von Bauprodukten und Bauar- ten sowie sicherungstechnischen oder elek- trotechnischen Systemen oder deren Be- standteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stich- probe, wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 28 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.21 | Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV | 50 Euro |
7.22 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister | § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV | 35 Euro je Fahrzeug |
7.23 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register | § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV | 30 Euro je Fahrzeug |
7.24 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister | § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV | 25 Euro je Fahrzeug |
7.25 | Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens | § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.26 | Änderung und Ergänzung von Daten im Fahr- zeugeinstellungsregister mittels eines stan- dardisierten Antragsverfahrens für gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl | § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV | 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je Antrag |
7.27 | Einstellung eines Fahrzeugs in das Europä- ische Register genehmigter Fahrzeugtypen | § 40 Abs. 1 oder 5 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.28 | Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeug- einstellungsregister, die nach anderen eisen- bahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind | § 42 Abs. 1 EIGV | 8 Euro je Fahrzeug". |
- 2.
- Nach Teil III wird folgender Teil IV eingefügt:
„Teil IV Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
1 | EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Be- scheinigung | § 34 Abs. 1 Satz 1 EIGV | nach Zeitaufwand". |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ESiVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESiVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand, ...
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