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Artikel 3 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
(101-11)
In § 3 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
In § 3 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. ZustAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 191 11. ZustAnpV Änderung des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes
... In Artikel 3 § 1 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554), das ...
Artikel 353 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes der Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
... den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes der Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der ...
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